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   LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13 ZVW   

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LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13 ZVW (https://dejure.org/2014,64306)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13 ZVW (https://dejure.org/2014,64306)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - L 8 AL 2718/13 ZVW (https://dejure.org/2014,64306)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 AL 4638/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.10.2008 (Blatt 708/711 der Beklagtenakte = Blatt 44/47 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) unter Berücksichtigung der nach den Arbeitsbescheinigungen und der Bescheinigung E 301 zurückgelegten Beschäftigungszeiten Alg für die Zeit vom 07.08.2008 bis 12.11.2008 (97 Tage) i.H.v. 14, 88 EUR täglich (Bemessungsentgelt täglich: 46, 05 EUR; Lohnsteuerklasse: V; Leistungsentgelt täglich: 24, 80 EUR; Prozentsatz: 60; Leistungssatz täglich: 14, 88 EUR).

    Mit Bescheid vom 24.10.2008 (Blatt 712/714 der Beklagtenakte = Blatt 48/50 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.10.2008.

    Nachdem die Beklagte zuvor dem Kläger am 06.10.2008 einen vom 30.09.2008 bis 30.12.2008 gültigen Bildungsgutschein erteilt hatte (Blatt 716, 719 der Beklagtenakte), von dem er durch Absolvierung der Maßnahme S. und P., W. vom 24.10.2008 bis 23.12.2008 im Bildungszentrum A. in K. Gebrauch gemacht hatte (Blatt 720 der Beklagtenakte), gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.2008 (Blatt 733/734 der Beklagtenakte = Blatt 70/72 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Leistungen für die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme (Fahr- und Lehrgangskosten) sowie mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums (Blatt 51/54 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Alg für die Zeit vom 24.10.2008 bis auf Weiteres in bisheriger Höhe.

    Mit einem dritten Bescheid vom 08.12.2008 (Blatt 55/58 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) wurde dem Kläger Alg für die Zeit vom 24.12.2008 bis 12.01.2009 in bisheriger Höhe bewilligt.

    bis 23.10.2008 (Blatt 745/748 der Beklagtenakte = Blatt 59/62 der Senatsakte L 8 AL 4638/10), 24.10.

    bis 23.12.2008 (Blatt 63/66 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) und 24.12.

    bis 12.01.2009 (Blatt 67/69 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) Alg auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 66, 18 EUR (täglicher Leistungssatz 19, 84 EUR) bewilligte.

    Unter Vorlage der angefochtenen Alg-Bewilligungsbescheide (Blatt 44/72 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) hat sie geltend gemacht, es sei lediglich der am 28.10.2008 zugegangene Änderungsbescheid vom 24.10.2008 angefochten worden.

    Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 (zur Niederschrift vgl. Blatt 79/81 der Senatsakte L 8 AL 4638/10) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen.

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Vielmehr hat es mit Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 (C-102/91 - EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) entschieden, dass sich der Anspruch auf Alg um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat mindere, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hätten.

    Die Anspruchsdauer des inländischen Alg verlängere sich dabei auch nicht um die Restdauer - vorliegend: 57 Tage - des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris).

    Die deutschen und ö. Leistungen bei Arbeitslosigkeit - vorliegend das Alg - sind i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini und EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.

    Auch besteht vorliegend der in Art. 12 Abs. 1 EWGV 1408/71 vorausgesetzte gemeinschaftsrechtliche Bezug, da im EU-Mitgliedstaat Ö. das Alg vorliegend aus denselben Pflichtversicherungszeiten gewährt worden war, wie sie auch vorliegend Berücksichtigung für die Bemessung der Dauer des Alg-Anspruchs finden (zu diesem Erfordernis vgl. BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 22).

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 VO 1408/7; dazu vgl. auch EuGH 28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris; zum Bemessungsentgelt bei Inlandsbeschäftigung von mindestens vier Wochen vgl. Urteil des Senats vom 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11 -, juris).

    Damit ist das Bemessungsentgelt, welches im letzten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Beschäftigungsstaat bezogen worden ist, umzurechnen, wie wenn es im Wohnstaat verdient worden wäre (Eichenhofer a.a.O.; dazu vgl. auch EuGH 28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris).

    Der EuGH hatte in dem vom Kläger zitierten Urteil (28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris) ausgeführt, aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 gehe hervor, dass - abgesehen von dem Sonderfall des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 VO 1408/71 - das frühere Entgelt, das in der Regel der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen sei, nach der VO 1408/71 dasjenige Entgelt sei, das der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung erhalten habe und dass hiervon nur in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.

  • EuGH, 21.02.2002 - C-215/00

    Rydergård

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Dazu hat der EuGH (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 - (Rydergard), Slg. 2002, 1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris) entschieden, dass Art. 69 VO 1408/71 nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sei, sondern zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sei, beinhalte.

    Ein Arbeitsuchender könne die in Art. 69 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit aber nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 (Rydergard), Slg. 2002, 1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Vielmehr hat es mit Urteil vom 21.03.2007 (B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 (C-102/91 - EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) entschieden, dass sich der Anspruch auf Alg um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat mindere, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hätten.

    Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen gleicher Art i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71, wenn sie den auf Grund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 Seite 23 - Knoch).

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 58/88

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Höhe der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Insoweit hatte das BSG aber (12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 27) - damals zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) - entschieden, dass die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse nicht nur die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erleichtere, sondern auch dem Wesen des Lohnersatzes der Alhi entspreche.
  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des EuGH (28.06.2012 - C-172/11 - Celex-Nr. 62011CJ0172 = juris) zur fiktiven Versteuerung lässt sich ein solches nicht ableiten.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - echter Grenzgänger -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 VO 1408/7; dazu vgl. auch EuGH 28.02.1980 - C-67/79 - Celex-Nr. 61979CJ0067 = juris; zum Bemessungsentgelt bei Inlandsbeschäftigung von mindestens vier Wochen vgl. Urteil des Senats vom 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11 -, juris).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Die deutschen und ö. Leistungen bei Arbeitslosigkeit - vorliegend das Alg - sind i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini und EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.
  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Die deutschen und ö. Leistungen bei Arbeitslosigkeit - vorliegend das Alg - sind i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 Leistungen der sozialen Sicherheit gleicher Art. Die erforderliche Gleichheit verlangt Übereinstimmung nach Gegenstand, Sinn und Zweck der Leistungen sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung, wobei lediglich formale Merkmale nicht genügen (BSG 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - SozR 4-6050 Art. 12 Nr. 2 = juris RdNr. 21 unter Hinweis auf EuGHE 1983, 2157 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 20 - Valentini und EuGHE 1987, 3855 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 27 - Stefanutti; EuGHE I 1998, 583 = SozR 3-6050 Art. 12 Nr. 7 - Cordelle), aber auch keine völlige Gleichheit von Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen muss.
  • EuGH, 06.10.1987 - 197/85

    ONPTS / Stefanutti

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 59/80

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Arbeitslosmeldung - Unbillige Härte -

  • BSG, 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B

    Widerruf oder Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 30.04.2013 - L 13 R 108/13

    Die eindeutig erklärte Rücknahme der Berufung durch eine Prozessbevollmächtigte

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